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   BGH, 10.04.1952 - 4 StR 1027/51   

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https://dejure.org/1952,698
BGH, 10.04.1952 - 4 StR 1027/51 (https://dejure.org/1952,698)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1952 - 4 StR 1027/51 (https://dejure.org/1952,698)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1952 - 4 StR 1027/51 (https://dejure.org/1952,698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der "schweren Kuppelei" durch einen Ehemann - Tateinheitliches zusammentreffen von "zuhälterischer Kuppelei" und "schwerer Kuppelei" - Voraussetzungen der Rückfallverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 273
  • NJW 1952, 796
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 23.04.1937 - 4 D 235/37

    Kann die Zuhälterei des Ehemannes mit der schweren Kuppelei nach dem § 181 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 10.04.1952 - 4 StR 1027/51
    Beide Tatbestände überschneiden sich also in einzelnen Merkmalen und können daher in Tateinheit stehen (RGSt 71, 199; OGHSt 3, 150).
  • RG, 23.09.1886 - 2360/86

    Diebstahlsrückfall. Ist hinsichtlich der Rückfallsverjährung der in dem früheren

    Auszug aus BGH, 10.04.1952 - 4 StR 1027/51
    Die Entstehungsgeschichte (vgl. dazu RGSt 14, 413) lässt erkennen, dass man die Vorschrift insoweit den § 60 des preussischen Strafgesetzbuchs nachbilden wollte, der den Lauf der Verjährungsfrist mit den Zeitpunkt beginnen liess, in welchen die Freiheitsstrafe "abgebüsst" war; nur die Voraussetzungen des Rückfalls wurden gegenüber den preussischen Recht bewusst geändert, indem man nicht mehr die Verurteilung des Diebes Genügen liess, sondern hier wenigstens eine Teilverbüssung verlangte.
  • BGH, 14.06.1955 - 1 StR 450/54
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  • BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59

    Rechtsmittel

    Im übrigen könnte sich der Beschwerdeführer auf die Rückfallverjährung nach § 264 i.V.m, § 245 StGB schon deshalb nicht berufen, weil der von ihm noch nicht verbüßte Strafrest erst im Februar 1954 erlassen worden ist und der Beschwerdeführer hiervon sicherlich vor Begehung der jetzt abgeurteilten Betrugsfälle Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHSt 2, 273; LM Nr. 5 zu § 264 StGB).
  • BGH, 24.04.1958 - 4 StR 28/58

    Rechtsmittel

    Das Landgericht ist anderseits für die durch die Rechtskraft unverbrauchte Zeit nicht gehindert, soweit rechtlich die Voraussetzungen gegeben sind, ganz oder teilweise tateinheitlich wegen schwerer Kuppelei zu verurteilen (BGH NJW 1952, 796 Nr. 24).
  • BGH, 07.03.1962 - 2 StR 51/62
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 12.12.1957 - 4 StR 563/57

    Rechtsmittel

    Sollte dieser erneut der Zuhälterei gemäß § 181 a StGB für schuldig erachtet werden, so wäre auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Kuppelei zulässig (BGH NJW 1952, 796).
  • BGH, 18.11.1954 - 3 StR 188/54

    Rechtsmittel

    Diese Auslegung stimmt überein mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1902, 571 Nr. 13; JW 1914, 374 Nr. 25; RGSt 63, 178; DJ 1937, 399; JW 1937, 942 Nr. 16) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 273 [274]).
  • BGH, 22.01.1953 - 5 StR 791/52

    Rechtsmittel

    Sollte im übrigen, wie die Revision vorträgt, die letzte Strafe noch nicht vollständig verbüßt sein, so würde die Zehnjahresfrist der sogenannten Rückfallverjährung noch nicht in Lauf gesetzt worden sein (vgl. BGHSt 2, 273).
  • BGH, 17.02.1959 - 1 StR 8/59

    Rechtsmittel

    Ferner entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ansicht der Strafkammer, daß nicht schon die Teilverbüßung der zweiten rückfallbegründenden Strafe, aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28./31. März 1941, die Rückfallverjährungsfrist in Lauf gesetzt hat (BGHSt 2, 273 und BGH 2 StR 224/51 vom 26. Juni 1951 -S. 7 -).
  • BGH, 23.02.1956 - 3 StR 480/55

    Rechtsmittel

    Das ist rechtlich nicht möglich, Würde der Angeklagte sich auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht haben, so würde diese nach den Umständen des vorliegenden Falles mit der ausbeuterischen Zuhälterei ein fortgesetztes Verbrechen der Zuhälterei darstellen, Außerdem würde die kupplerische Zuhälterei mit der schweren Kuppelei nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB, deren der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (BGH NJW 1952, 796), in Tateinheit stehen.
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